Umsatzsteuer

Umsatzsteuer im Catering - alles klar?

Die umsatzsteuerliche Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken soll jetzt klarer werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht, in dem auch verschiedene Fallbeispiele die Abgrenzung verdeutlichen sollen.

GastroSpiegel, 16.04.2013 – Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofs ist am 20. März 2013 das Schreiben des BMF veröffentlicht worden, in dem es zur Ausweitung der Anwendung eines reduzierten Steuersatzes kommt. So gilt bisher und auch weiterhin nach Artikel 6 Absatz 1 der Mehrwertsteuerverordnung die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen sowie von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen oder Getränken ist dabei nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Auf die Zubereitung kommt es demnach nicht an.

 

Nun wurde in Aschnitt 3.6 der Verodnung folgendes neu gefasst: Ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen. Bei dieser wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben bei der vorzunehmenden Prüfung unberücksichtigt. Ebenso sind Dienstleistungen des speiseabgebenden Unternehmers oder Dritter, die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen stehen (z. B. Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes oder Gebäudereinigungsleistungen außerhalb eigenständiger Cateringverträge), nicht in die Prüfung einzubeziehen.

Werden in Food Courts für jedermann nutzbare Tische und Stühle aufgestellt, so gilt für die einzelnen Systemgastronomen bei einem Verzehr vor Ort weiterhin der volle Steuersatz – so auch in der Coca-Cola-Oase im Centro Oberhausen. Foto: CentroWerden in Food Courts für jedermann nutzbare Tische und Stühle aufgestellt, so gilt für die einzelnen Systemgastronomen bei einem Verzehr vor Ort weiterhin der volle Steuersatz – so auch in der Coca-Cola-Oase im Centro Oberhausen. Foto: CentroEs wurden jedoch einige Abgrenzungskriterien deutlicher geklärt. Liefert ein Caterer Einweggeschirr und -besteck mit, ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Wird das Einweggeschirr und -besteck vom Caterer auch wieder abgeholt und entsorgt, dann gilt der volle Mehrwertsteuersatz. Ein reduzierter Steuersatz findet hingegen Anwendung, wenn der Kunde selbst die Entsorgung übernimmt. Für die Schulverpflegung gilt: Es hat keinen Einfluss auf den Steuersatz, wenn das Entgelt für die Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten eingezogen wird.

Erhöhter Steuersatz?

Eine klarere Abgrenzung gibt es nun auch für Vorrichtungen, die nicht in erster Linie dazu dienen, den Verzehr von Speisen und Getränken zu erleichtern. Sie erhöhen den Steuersatz nicht. Dazu gehören laut dem BMF-Schreiben zum Beispiel die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien, Parkbänke im öffentlichen Raum oder Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern. Sind Tische und Stühle vorhanden, gilt beim Verzehr vor Ort allerdings weiterhin der volle Steuersatz, auch wenn die Sitzmöglichkeiten nicht ausschließlich von den verzehrenden Kunden genutzt werden. Für sogenannte Food Courts, in denen Tische und Stühle nicht eindeutig einem Unternehmen zugeordnet werden können, gelten bei einem Verzehr der Speisen vor Ort 19 Prozent. Maßgeblich ist hier die Absichtserklärung des Kunden beim Kauf der Speisen, vor Ort essen zu wollen, auch wenn er es sich anschließend anders überlegt.

Nichts geändert hat sich für Imbisswagen: Sind Tische und Stühle vorhanden gilt beim Verzehr vor Ort der volle Steuersatz, egal ob die Sitzgelegenheiten in Anspruch genommen werden. Stehen keine Sitzgelegenheiten zu Verfügung, unterliegen alle Umsätze dem reduzierten Steuersatz - auch bei Verzehr vor Ort. Das BMF-Schreiben gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2011. Die 16 Fallbeispiele in dem Schreiben verdeutlichen zusätzlich, welche Abgrenzungen bei Catering-Unternehmen, Imbisswagen, Food Courts und im Hinblick auf die Schul- oder Krankenhausverpflegung gelten.

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