Umsatzsteuer im Catering - alles klar?
Die umsatzsteuerliche Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken soll jetzt klarer werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht, in dem auch verschiedene Fallbeispiele die Abgrenzung verdeutlichen sollen.
GastroSpiegel, 16.04.2013 – Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofs ist am 20. März 2013 das Schreiben des BMF veröffentlicht worden, in dem es zur Ausweitung der Anwendung eines reduzierten Steuersatzes kommt. So gilt bisher und auch weiterhin nach Artikel 6 Absatz 1 der Mehrwertsteuerverordnung die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen sowie von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen oder Getränken ist dabei nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Auf die Zubereitung kommt es demnach nicht an.